Das neue Jahr bringt neue Regeln auf den Schweizer Strassen mit sich. So wird ab dem 1. Januar das Carpooling gefördert. Gewisse Strassen werden mit einem Symbol für Mitfahrgemeinschaften ergänzt. Dieses zeigt an, wie viele Personen mindestens im Auto sitzen müssen, damit es auf dieser Spur fahren darf. Carpooling gilt auch beim Parkieren: Das Symbol gibt vor, wie viele Personen bei der Zufahrt auf die entsprechende Parkfläche mindestens im Auto sein müssen. Bei der Wegfahrt reicht hingegen eine Person.
Für «schwere Arbeitsmotorwagen» gilt ab dem 1. Januar eine Ausnahme: Mit einem blauen Kontrollschild gekennzeichnete Fahrzeuge dürfen neu auch jene Bereichen befahren, die für Lastwagen verboten sind. Mit der Gesetzesänderung will der Bund unter anderem die Arbeit der Kanalisationsreinigung erleichtern. Auch die Feuerwehr soll von der Anpassung profitieren.
Mehr Velowege und präzisere Messgeräte
Ebenfalls in Kraft tritt das neue Bundesgesetz über Velowege. Dieses verpflichtet die Kantone zur Planung und Realisierung eines Velowegnetzes. Gleichzeitig muss auch der Bund bei seinen Strassen Velowege erstellen. Weiter sollen mehr Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen entstehen. Damit die Gemeinden diese einfacher einführen können, benötigen sie kein Gutachten mehr für das Heruntersetzen der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit.
Im Kampf gegen den Feinstaub wird bei der Motorfahrzeugkontrolle mit Beginn des neuen Jahres genauer gemessen. Bei Abgasnachprüfungen kommt ab sofort ein präziseres Messverfahren mit neuen Geräten zum Einsatz. So können alle defekten Diesel-Partikelfilter erfasst werden.
Fälschungssicherer Ausweis mit neuem Design
Erst für 1. April vorgesehen ist die Einführung des neuen Führerausweises. Dieser soll fälschungssicherer sein und mit einem moderneren Design daherkommen. Wie dieses aussieht, wird in den kommenden Tagen verraten. Der aktuelle Ausweis im Kreditkartenformat bleibt weiterhin gültig.
Apropos Ausweis: Wer wegen zu schnellem Fahren sein Billett abgeben muss, soll künftig weniger lang warten muss. Ab dem 1. April gelten nämlich neue Fristen, wie das Bundesamt für Strassen (Astra) mitteilt: «Nach der Abnahme des Lern- oder Führerausweises muss die Polizei die Ausweise innert drei Arbeitstagen der kantonalen Entzugsbehörde übermitteln.» Diese muss den Ausweis anschliessend der Inhaberin oder dem Inhaber innert zehn Arbeitstagen «zumindest vorübergehend» zurückgeben, sofern die Behörde die Fahreignung der Lenkerin oder des Lenkers nicht anzweifelt. Ansonsten wird ein vorsorglicher Ausweisentzug verordnet.
Droht bei einem Ausweisentzug der Verlust des Arbeitsplatzes, können Behörden in Zukunft den betroffenen Personen entgegenkommen. Es können etwa Fahrten bewilligt werden, die für die Ausübung des Berufes notwendig sind. Diese Regelung gilt aber nur bei leichten Verstössen.